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M&A Börse

NDA-Vorlage für den Unternehmensverkauf

Wer Zahlen, Kundenlisten und Verträge seines Betriebs offenlegt, sollte vorher schriftlich regeln, was der Interessent damit tun darf. Eine Geheimhaltungsvereinbarung Unternehmensverkauf Muster, wie sie auf dieser Seite beschrieben wird, zeigt die üblichen Bausteine einer solchen Vereinbarung: Definition der vertraulichen Informationen, Verwendungszweck, Weitergabe an Berater, Laufzeit und Folgen eines Verstoßes. Die Seite erklärt Aufbau und Grenzen der Vorlage. Sie ersetzt keine Rechtsberatung; M&A Börse vermittelt nicht und berät nicht.

Stand: Oktober 2026

Vertraulichkeitsvereinbarung erstellen

Muster ohne Gewähr – keine Rechtsberatung; lassen Sie den Text vor Verwendung anwaltlich prüfen.

Art der Vereinbarung

Wofür werden die Informationen ausgetauscht? Keine vertraulichen Details eintragen.

Üblich sind 2 bis 5 Jahre.

Gilt nur, wenn beide Parteien Kaufleute sind, z. B. Sitz des Verkäufers.

Angemessene Vertragsstrafe nach billigem Ermessen, gerichtlich überprüfbar.

Ihre Eingaben werden nur zur Erstellung des PDFs verarbeitet und nicht gespeichert.

Wofür eine NDA beim Unternehmensverkauf dient

Eine NDA (Non-Disclosure Agreement) ist die Vereinbarung, mit der sich ein Interessent verpflichtet, Informationen über das Zielunternehmen vertraulich zu behandeln und nur für die Prüfung eines Kaufs zu nutzen. Beim Thema NDA Unternehmensverkauf geht es typischerweise um Umsätze, Margen, Lieferanten- und Kundenbeziehungen, Mitarbeiterdaten und die Tatsache, dass der Betrieb überhaupt zum Verkauf steht.

Die Vereinbarung ist auch rechtlich sinnvoll. Das Geschäftsgeheimnisgesetz schützt nur Informationen, die Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind und an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht (§ 2 Nr. 1 GeschGehG) [1]. Ein schriftlich vereinbartes Vertraulichkeitsregime ist eine solche Maßnahme. Hinzu kommt: Schon die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründet ein Schuldverhältnis mit Rücksichtnahmepflichten (§ 311 Abs. 2 BGB) [2]. Eine ausdrückliche Regelung schafft aber Klarheit über Umfang und Rechtsfolgen.

Auf M&A Börse läuft die Offenlegung zweistufig: Inserate sind anonym, das Exposé wird erst nach einer digitalen NDA freigegeben. Wer als Verkäufer unternehmen verkaufen möchte, kann zusätzlich eine eigene, individuell abgestimmte Vereinbarung verwenden.

Typische Bausteine einer Vertraulichkeitsvereinbarung beim Unternehmenskauf

Eine Vertraulichkeitsvereinbarung Unternehmenskauf enthält üblicherweise die folgenden Regelungen. Die Reihenfolge und Formulierung hängen vom Einzelfall ab.

  • Parteien und Zweck: Wer verpflichtet sich gegenüber wem, und wofür dürfen Informationen verwendet werden (ausschließlich zur Prüfung und Verhandlung eines möglichen Kaufs)?
  • Definition vertraulicher Informationen: Alle Unterlagen und Auskünfte, ausdrücklich auch die Verkaufsabsicht und die Gespräche selbst.
  • Ausnahmen: Informationen, die öffentlich bekannt sind, dem Empfänger bereits rechtmäßig vorlagen oder unabhängig erarbeitet wurden.
  • Weitergabe an Berater und Geldgeber: Zulässig nur an Personen, die zur Prüfung benötigt werden und ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, etwa Steuerberater, Anwälte oder die finanzierende Bank.
  • Rückgabe und Löschung: Pflicht, Unterlagen bei Abbruch der Gespräche zurückzugeben oder zu löschen, mit angemessenen Ausnahmen für gesetzliche Aufbewahrungspflichten.
  • Kontaktverbot: Der Interessent nimmt ohne Zustimmung keinen Kontakt zu Mitarbeitern, Kunden oder Lieferanten auf.
  • Laufzeit: Befristung der Geheimhaltungspflicht oder Fortgeltung nach Ende der Gespräche. Eine feste Frist ist Verhandlungssache; belastbare Marktdaten zu üblichen Laufzeiten gibt es nicht.
  • Vertragsstrafe und Gerichtsstand: Optional; siehe unten.
  • Schriftform und Salvatorische Klausel: Änderungen nur in vereinbarter Form, Unwirksamkeit einzelner Klauseln lässt den Rest bestehen.

Vertragsstrafe und Rechtsfolgen bei Verstößen

Wird eine Vertragsstrafe vereinbart, ist sie nach § 339 BGB verwirkt, wenn der Schuldner mit der Erfüllung in Verzug kommt oder, bei einer Unterlassungspflicht, zuwiderhandelt [3]. Handelt ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes, kann die Strafe nicht nach § 343 BGB herabgesetzt werden (§ 348 HGB) [4]. Für Käufer, die als Unternehmer auftreten, ist eine hohe oder pauschale Vertragsstrafe daher ein reales Risiko, das sie vor der Unterschrift prüfen lassen sollten.

Unabhängig von einer Vertragsstrafe kann der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses den Rechtsverletzer auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch nehmen (§ 6 GeschGehG) [5]. Ob und in welcher Höhe daneben Schadensersatz verlangt werden kann, hängt vom Einzelfall ab und sollte juristisch geprüft werden.

Einseitig oder gegenseitig, Standardtext oder Individualvertrag

Im Regelfall verpflichtet sich der Kaufinteressent einseitig. Gegenseitige Vereinbarungen kommen vor, wenn auch der Käufer sensible Informationen offenlegt, etwa zur Finanzierung oder zu eigenen Plänen.

Vorformulierte Muster können als Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und der Gegenseite gestellt werden. Das ist nicht der Fall, soweit die Bedingungen im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 305 Abs. 1 BGB) [6]. Ein Muster ist deshalb als Verhandlungsgrundlage gedacht und sollte auf das konkrete Unternehmen, die Beteiligten und den Informationsumfang angepasst werden.

Grenzen der Vorlage und Einbettung in den Verkaufsprozess

Eine NDA schützt vor unzulässiger Weitergabe, nicht vor jeder Nutzung allgemein zugänglicher Informationen. Sie ersetzt weder die Prüfung des Unternehmens noch die Kaufvertragsverhandlung. Üblicherweise folgt auf die NDA zunächst eine Absichtserklärung, mehr dazu unter Letter of Intent Unternehmenskauf Muster, und danach die vertiefte Prüfung.

Eine Vorlage ist kein Beratungsergebnis. Sie berücksichtigt weder Branchenbesonderheiten noch Ihre steuerliche oder gesellschaftsrechtliche Lage. Lassen Sie den Text vor der Verwendung von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt prüfen. Passende Ansprechpartner finden Sie im Verzeichnis für Nachfolgeberater. M&A Börse gibt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung, vermittelt nicht und erhebt keine Provision.

So nutzen Sie die Vorlage

  1. Klären Sie, wer Vertragspartei ist, also die natürliche Person oder die Gesellschaft, die das Unternehmen prüfen will.
  2. Legen Sie fest, welche Informationen in welcher Stufe offengelegt werden. Erste Kennzahlen brauchen oft weniger Schutz als Kundenlisten oder Verträge.
  3. Passen Sie Laufzeit, Berater-Klausel und Vertragsstrafe an.
  4. Lassen Sie den Text prüfen und unterschreiben Sie beide Seiten, bevor Unterlagen übergeben werden.

Wer auf der Käuferseite steht, findet Angebote über Unternehmen kaufen.

Häufige Fragen

Ist eine NDA beim Firmenverkauf Pflicht?

Gesetzlich vorgeschrieben ist sie nicht. Sie ist aber in der Praxis üblich, weil sie den Schutz sensibler Informationen vertraglich absichert und eine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes darstellen kann [1].

Reicht ein Muster aus dem Internet?

Ein Muster ist eine Arbeitsgrundlage. Passen Sie es an den Einzelfall an und lassen Sie es rechtlich prüfen, denn Verkäufer und Käufer haben unterschiedliche Interessen.

Wann sollte die NDA unterschrieben werden?

Vor der Übergabe vertraulicher Unterlagen. Auf M&A Börse geben Verkäufer das Exposé erst nach einer digitalen NDA frei.

Darf ein Käufer seine Berater einweihen?

Üblicherweise ja, wenn die Berater die Informationen für die Prüfung benötigen und selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Das sollte ausdrücklich geregelt sein.

Ist eine Vertragsstrafe sinnvoll?

Sie kann abschrecken, ist aber bei Kaufleuten nach § 348 HGB nicht über § 343 BGB herabsetzbar [4]. Beide Seiten sollten die Höhe und die Auslöser sorgfältig prüfen lassen.

Gibt M&A Börse Rechtsrat zur NDA?

Nein. Die Plattform stellt Kontakt her, vermittelt nicht, berät nicht und verlangt keine Provision. Rechtsfragen klären Sie mit einer Anwältin oder einem Anwalt.

Weiterführende Seiten

Quellen

  1. [1] Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 2 GeschGehG - Begriffsbestimmungen (abgerufen 2026-10)
  2. [2] Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 311 BGB - Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse (abgerufen 2026-10)
  3. [3] Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 339 BGB - Verwirkung der Vertragsstrafe (abgerufen 2026-10)
  4. [4] Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 348 HGB - Vertragsstrafe (abgerufen 2026-10)
  5. [5] Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 6 GeschGehG - Beseitigung und Unterlassung (abgerufen 2026-10)
  6. [6] Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 305 BGB - Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (abgerufen 2026-10)