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Ertragswertverfahren einfach erklärt

Dieser Ratgeber erklärt das Ertragswertverfahren: Unternehmensbewertung bedeutet dabei, den Wert eines Betriebs aus den Erträgen abzuleiten, die er künftig nachhaltig erwirtschaften kann. Für Verkäufer und Käufer kleiner und mittlerer Unternehmen ist das die zentrale Frage, denn ein Käufer zahlt für zukünftige Überschüsse und nicht für die Vergangenheit. Sie erfahren, wie die Methode aufgebaut ist, welche Schritte das Bewertungsgesetz für die vereinfachte Variante vorsieht, wo Spielräume liegen und warum das Ergebnis eine Verhandlungsgrundlage und kein Festpreis ist. Stand: Oktober 2026.

Stand: Oktober 2026

Grundidee: Ein Unternehmen ist so viel wert wie seine künftigen Erträge

Das Ertragswertverfahren gehört zu den sogenannten Gesamtbewertungsverfahren. Es betrachtet das Unternehmen als Einheit, die Überschüsse für ihren Eigentümer erzeugt. Der Wert ergibt sich aus dem Barwert dieser künftigen Überschüsse: Je höher und sicherer sie ausfallen, desto mehr ist ein Käufer bereit zu zahlen.

Der Gedanke dahinter lässt sich mit einer Alternativrechnung veranschaulichen. Ein Käufer könnte sein Geld auch risikoärmer anlegen und dafür laufend Zinsen erhalten. Für die Übernahme eines Betriebs verlangt er deshalb mindestens eine vergleichbare Rendite, und zwar zuzüglich eines Ausgleichs für das unternehmerische Risiko. Der Zinssatz, mit dem die künftigen Erträge abgezinst werden, bildet genau diese Renditeerwartung ab. Rechnerisch gilt vereinfacht: Wird ein gleichbleibender Jahresertrag unterstellt, ergibt sich der Ertragswert, indem der Jahresertrag durch den Kapitalisierungszinssatz geteilt wird.

Die Methode ist damit zukunftsorientiert. Vergangene Gewinne dienen nur als Anhaltspunkt, um den künftig nachhaltig erzielbaren Ertrag einzuschätzen. Das Bewertungsgesetz formuliert dies ausdrücklich: Grundlage ist der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag, für den der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage bietet [4].

Welche Methode im Einzelfall passt, hängt vom Zweck ab. Für Steuerzwecke, etwa bei Schenkung oder Erbschaft, gelten gesetzliche Vorgaben. Für einen Kaufpreis zwischen fremden Dritten zählt dagegen, was Käufer und Verkäufer vereinbaren. Einen allgemeinen Überblick über alle Ansätze finden Sie im Ratgeber zur unternehmensbewertung.

Der gesetzliche Rahmen: Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach BewG

Das Bewertungsgesetz (BewG) kennt ein ausdrücklich geregeltes „vereinfachtes Ertragswertverfahren“ in den §§ 199 bis 203. Es ist für steuerliche Bewertungen gedacht, etwa wenn der gemeine Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder eines Betriebsvermögens zu ermitteln ist. Nach § 11 Abs. 2 BewG ist der gemeine Wert nicht börsennotierter Anteile, soweit er sich nicht aus zeitnahen Verkäufen unter fremden Dritten ableiten lässt, unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten Methode zu ermitteln. Die Methode ist dabei so zu wählen, wie ein Erwerber sie der Kaufpreisbemessung zugrunde legen würde, und die §§ 199 bis 203 sind zu berücksichtigen [1].

Wichtig ist die Einschränkung in § 199 BewG: Das vereinfachte Verfahren darf angewendet werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt [2]. Es ist also ein typisiertes Hilfsmittel und keine Garantie für einen marktgerechten Preis.

Die Grundformel steht in § 200 Abs. 1 BewG: Der zukünftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag wird mit dem Kapitalisierungsfaktor multipliziert [3]. Für diesen Faktor nennt § 203 Abs. 1 BewG den Wert 13,75 [6]. Rechnerisch entspricht das einem Kapitalisierungszinssatz von rund 7,3 Prozent (1 geteilt durch 13,75). Das Bundesfinanzministerium kann den Faktor nach § 203 Abs. 2 BewG per Rechtsverordnung an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anpassen [6].

Ertragswert berechnen: Die Schritte im Überblick

Wer den Ertragswert berechnen möchte, geht in der gesetzlich geregelten Variante in vier Schritten vor.

Schritt 1: Betriebsergebnisse bereinigen

Ausgangspunkt ist der Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, bei Einnahmenüberschussrechnern der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. § 202 BewG verlangt Korrekturen [5]. Hinzuzurechnen sind unter anderem:

  • Sonderabschreibungen, erhöhte Absetzungen und Teilwertabschreibungen; angesetzt werden nur die normalen Absetzungen für Abnutzung
  • Absetzungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert
  • einmalige Veräußerungsverluste und außerordentliche Aufwendungen
  • der Ertragsteueraufwand

Abzuziehen sind unter anderem einmalige Veräußerungsgewinne, außerordentliche Erträge und Erstattungen von Ertragsteuern. Ebenfalls abzuziehen ist ein angemessener Unternehmerlohn, soweit die bisherige Ergebnisrechnung keinen enthält. Er bemisst sich nach der Vergütung, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung erhalten würde; auch ein fiktiver Lohnaufwand für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige kann berücksichtigt werden [5]. Gerade bei Inhaberbetrieben ist dieser Punkt entscheidend, weil der Gewinn sonst die Arbeitsleistung des Inhabers mitenthält. Wie sich der Ansatz herleiten lässt, behandelt der Beitrag zum kalkulatorischer Unternehmerlohn.

Schritt 2: Durchschnitt bilden

Der Durchschnittsertrag wird regelmäßig aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre hergeleitet: Die drei Werte werden addiert und durch drei geteilt. Hat sich der Charakter des Unternehmens im Dreijahreszeitraum nachhaltig verändert oder ist es neu entstanden, gilt ein verkürzter Zeitraum [4].

Schritt 3: Pauschale Ertragsteuer abziehen

Zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands wird ein positives Betriebsergebnis um 30 Prozent gemindert [5]. Das ist eine Typisierung: Die tatsächliche Steuerbelastung Ihres Betriebs kann höher oder niedriger sein.

Schritt 4: Mit dem Kapitalisierungsfaktor multiplizieren

Der so ermittelte Jahresertrag wird mit 13,75 multipliziert [3][6].

Rechenbeispiel (konstruiert)

Das folgende Zahlenbeispiel ist frei gewählt und dient nur der Veranschaulichung; die Rechenregeln stammen aus [4][5][6]. Es beschreibt keinen realen Betrieb und keine Branche. Angenommen, die bereinigten Betriebsergebnisse nach § 202 Abs. 1 BewG lauten 180.000 €, 210.000 € und 240.000 €. Daraus folgt:

Rechenschritt Betrag
Durchschnitt der drei Jahre [4] 210.000 €
abzüglich 30 Prozent pauschale Ertragsteuer [5] 147.000 €
mal Kapitalisierungsfaktor 13,75 [6] 2.021.250 €

Hinzu kämen nach § 200 Abs. 2 bis 4 BewG gegebenenfalls Werte für nicht betriebsnotwendiges Vermögen, Beteiligungen und kürzlich eingelegte Wirtschaftsgüter, die gesondert mit ihrem gemeinen Wert angesetzt werden [3]. Ob ein Käufer diesen Betrag tatsächlich zahlt, ist damit nicht gesagt.

Was in der Praxis vom Gesetzesverfahren abweicht

Das vereinfachte Verfahren ist für die Steuerverwaltung gemacht. Bei der Preisfindung zwischen Käufer und Verkäufer arbeiten Bewerter häufig mit einer individuellen Planung statt mit einem Dreijahresdurchschnitt. Dazu gehören üblicherweise folgende Elemente:

  • Planungsrechnung: Umsatz, Kosten und Ergebnis der kommenden Jahre werden geplant, statt vergangene Werte fortzuschreiben.
  • Individueller Kapitalisierungszinssatz: Er setzt sich aus einem risikolosen Basiszins und einem Risikozuschlag zusammen und wird auf das konkrete Unternehmen zugeschnitten. Ein stabiles Unternehmen mit breitem Kundenstamm wird niedriger kapitalisiert als ein Betrieb mit wenigen Großkunden.
  • Phasenmodell: Auf eine detaillierte Planungsphase folgt eine „ewige Rente“ mit einem angenommenen Wachstum.
  • Berufsständische Standards: Wirtschaftsprüfer orientieren sich häufig am Standard IDW S 1 des Instituts der Wirtschaftsprüfer. Dessen Details sind hier nicht wiedergegeben; ziehen Sie dafür einen Sachverständigen heran.

Bereits die Wahl des Zinssatzes verändert das Ergebnis stark. Weil der Ertragswert dem Quotienten aus Ertrag und Zins entspricht, führt ein höherer Kapitalisierungszinssatz zu einem niedrigeren Wert und umgekehrt. Käufer und Verkäufer streiten daher in Verhandlungen oft weniger über die Rechenformel als über Risikoeinschätzung und nachhaltigen Ertrag.

Verwandte Ansätze sind das multiplikatorverfahren, das Erträge mit Branchenfaktoren verknüpft, sowie die Betrachtung des immateriellen Mehrwerts über dem Substanzwert, wie sie im Beitrag zum goodwill beschrieben wird. Die Substanz bildet im Steuerrecht außerdem eine Untergrenze: Nach § 11 Abs. 2 BewG darf der Substanzwert der Gesellschaft nicht unterschritten werden [1].

Typische Fehler und Grenzen der Methode

Das Ertragswertverfahren wirkt präzise, beruht aber auf Annahmen. Folgende Punkte führen in der Praxis am häufigsten zu Fehleinschätzungen:

  • Inhaberabhängigkeit: Hängen Kundenbeziehungen und Know-how an einer Person, ist der künftige Ertrag unsicher. Käufer rechnen dann mit Abschlägen oder verlangen eine Übergangsphase.
  • Fehlender Unternehmerlohn: Wird er nicht abgezogen, erscheint der Ertrag zu hoch, weil der Käufer die Leitung bezahlen oder selbst übernehmen muss.
  • Einmaleffekte: Außerordentliche Gewinne oder Verluste verzerren den Durchschnitt, wenn sie nicht herausgerechnet werden, wie es § 202 BewG vorsieht [5].
  • Nicht betriebsnotwendiges Vermögen: Es wird gesondert angesetzt und nicht über die Erträge mitbewertet [3].
  • Investitionsstau: Wurde über Jahre wenig investiert, sind die historischen Gewinne zu hoch gegenüber dem künftig nachhaltigen Niveau.
  • Stichtagsbezug: Das Ergebnis gilt für einen bestimmten Zeitpunkt und verändert sich mit Zinsniveau und Geschäftsentwicklung.

Für sehr junge Unternehmen ohne belastbare Ergebnishistorie oder für Betriebe mit stark schwankenden Erträgen eignet sich die Methode nur eingeschränkt. Dasselbe gilt, wenn § 199 BewG einschlägig ist und das vereinfachte Verfahren offensichtlich unzutreffende Ergebnisse liefert [2]. Belastbare Zahlen dazu, wie häufig Verkaufspreise vom rechnerischen Ertragswert abweichen, liegen uns nicht vor: keine belastbaren Daten.

Ertragswert für verschiedene Betriebstypen

Die Methode ist branchenneutral, die Gewichtung der Einflussfaktoren nicht. Bei einem friseursalon kaufen spielen Stammkunden, Mietvertrag und die Bindung der Mitarbeiter eine große Rolle für die Nachhaltigkeit der Erträge. Beim elektrobetrieb kaufen stehen Auftragsbestand, Rahmenverträge und die Qualifikation der Fachkräfte im Vordergrund. Wer einen pflegedienst kaufen möchte, prüft zusätzlich Versorgungsverträge und die Personalsituation, weil diese die künftigen Erträge unmittelbar begrenzen.

Solche Aspekte fließen nicht in eine feste Formel ein, sondern in die Einschätzung des nachhaltigen Jahresertrags und des Risikos. Branchenspezifische Preisspannen nennen wir an dieser Stelle nicht; wo es keine belastbare Quelle gibt, geben wir keine Zahlen an.

Vom Rechenergebnis zum Kaufpreis

Der errechnete Ertragswert ist ein Argument, kein Preis. Im Verhandlungsprozess kommen weitere Punkte hinzu: Finanzierbarkeit durch den Käufer, Verkäuferdarlehen, erfolgsabhängige Kaufpreisbestandteile, Umfang der Garantien und die Frage, ob Immobilien oder Inventar mitverkauft werden. Je nach Gestaltung unterscheidet sich außerdem die steuerliche Behandlung, auf die dieser Ratgeber nicht eingeht und für die Sie Ihren Steuerberater hinzuziehen sollten.

Praktisch bewährt sich ein mehrstufiges Vorgehen: Zuerst eine grobe Orientierung, dann die Aufbereitung der Zahlen und schließlich die Prüfung durch den Käufer. Für die erste Orientierung können Sie den unternehmenswert berechnen lassen. Das Tool liefert eine Indikation und keine Bewertung. Im Anschluss prüft der Käufer Zahlen und Verträge in der due diligence, wobei sich Annahmen zum nachhaltigen Ertrag häufig noch verschieben.

Wer verkaufen möchte, kann auf M&A Börse anonym inserieren; wer eine Übernahme plant, findet Angebote und kann Kaufgesuche einstellen. Die Plattform stellt nur den Kontakt her, vermittelt nicht, erhebt keine Provision und erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Interessierte können alternativ direkt das Vorhaben unternehmen verkaufen starten oder sich über Angebote informieren, wenn sie ein unternehmen kaufen möchten. Für Bewertung und Kaufpreis empfiehlt sich in jedem Fall fachkundige Beratung, etwa aus dem Beraterverzeichnis unter /berater.

Häufige Fragen

Was ist das Ertragswertverfahren in einfachen Worten?

Es bewertet ein Unternehmen nach den Überschüssen, die es künftig nachhaltig erwirtschaften kann. Diese Erträge werden mit einem Zinssatz beziehungsweise Faktor in einen heutigen Wert umgerechnet. Nach § 200 Abs. 1 BewG wird dazu der nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit dem Kapitalisierungsfaktor multipliziert [3].

Wie hoch ist der Kapitalisierungsfaktor im vereinfachten Verfahren?

§ 203 Abs. 1 BewG nennt den Faktor 13,75 [6]. Das Bundesfinanzministerium ist nach § 203 Abs. 2 BewG ermächtigt, ihn per Rechtsverordnung an die Zinsstrukturdaten anzupassen [6]. Prüfen Sie vor einer Berechnung den aktuellen Gesetzestext.

Welche Jahre fließen in die Berechnung ein?

Regelmäßig die Betriebsergebnisse der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre. Ihre Summe wird durch drei geteilt. Bei nachhaltigen Veränderungen des Unternehmens oder bei Neugründungen gilt ein verkürzter Zeitraum [4].

Warum wird ein Unternehmerlohn abgezogen?

Weil der Gewinn eines Inhaberbetriebs sonst die Arbeit des Inhabers mitenthielte. Nach § 202 BewG ist ein angemessener Unternehmerlohn abzuziehen, soweit die bisherige Ergebnisrechnung keinen enthält; maßgeblich ist die Vergütung einer nicht beteiligten Geschäftsführung [5].

Entspricht das Ergebnis dem Verkaufspreis?

Nein. Das Ergebnis ist eine Rechengröße und Verhandlungsgrundlage. Der Preis hängt zusätzlich von Marktlage, Finanzierung, Verhandlungsstärke und Vertragsgestaltung ab. Das vereinfachte Verfahren darf zudem nach § 199 BewG nur angewendet werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt [2].

Was passiert mit Vermögen, das nicht zum Betrieb gehört?

Wirtschaftsgüter, die sich herauslösen lassen, ohne die Unternehmenstätigkeit zu beeinträchtigen, werden nach § 200 Abs. 2 BewG neben dem Ertragswert gesondert mit ihrem gemeinen Wert angesetzt [3].

Kann ich den Wert meines Betriebs selbst ermitteln?

Für eine erste Einordnung ja, etwa mit der oben beschriebenen Rechenlogik oder dem Rechner auf M&A Börse. Für einen Verkaufspreis, eine Schenkung oder eine Erbschaft sollten Sie Steuerberater oder einen Gutachter einbinden. Die Plattform bietet keine Bewertungs- oder Steuerberatung.

Weiterführende Seiten

Quellen

  1. [1] Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 11 BewG – Wertpapiere und Anteile (abgerufen 2026-10)
  2. [2] Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 199 BewG – Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens (abgerufen 2026-10)
  3. [3] Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 200 BewG – Vereinfachtes Ertragswertverfahren (abgerufen 2026-10)
  4. [4] Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 201 BewG – Ermittlung des Jahresertrags (abgerufen 2026-10)
  5. [5] Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 202 BewG – Betriebsergebnis (abgerufen 2026-10)
  6. [6] Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 203 BewG – Kapitalisierungsfaktor (abgerufen 2026-10)