Website & Nischenseite kaufen – Angebote & Nachfolge
Wer eine Website kaufen möchte, erwirbt kein Ladengeschäft, sondern ein digitales Ertragsobjekt: Domain, Inhalte, Reichweite, Einnahmequellen und die Abläufe dahinter. Das Angebot reicht von kleinen Nischenseiten über Blogs bis zu Portalen mit eigenem Team. Dieser Ratgeber ordnet die Begriffe, nennt die wichtigsten Kennzahlen, erklärt Preistreiber und Rechtsfragen und zeigt, welche Prüfpunkte vor einer Übernahme sinnvoll sind. M&A Börse stellt nur den Kontakt her und bietet keine Vermittlung, Rechts- oder Steuerberatung.
Stand: Oktober 2026
Aktuelle Angebote: Website
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Aktuell keine öffentlichen Inserate für Website.
Viele Übergaben laufen diskret. Legen Sie ein anonymes Kaufgesuch an – Verkäufer und Berater können Sie dann direkt über die Plattform kontaktieren.
Webseite, Nischenseite, Blog: Begriffe und Ausgangslage
Im Sprachgebrauch werden „Website“ und „Webseite“ meist gleichbedeutend verwendet; wer eine Webseite kaufen will, sucht in der Regel dasselbe wie jemand, der eine Website kaufen möchte. Etwas enger gefasst sind zwei Untertypen:
- Nischenseite: ein thematisch begrenztes Angebot, etwa ein Ratgeberportal oder Vergleichsangebot, das über Suchmaschinen Besucher gewinnt und sich über Werbung, Provisionen oder eigene Produkte finanziert. Wer eine Nischenseite kaufen möchte, übernimmt vor allem Inhalte und Sichtbarkeit.
- Blog: ein redaktionelles Angebot, häufig personengebunden. Wer einen Blog kaufen will, sollte klären, wie stark die Reichweite am bisherigen Autor hängt.
Die Gründe für einen Verkauf sind unterschiedlich: Wer eine Website zu verkaufen hat, steht oft vor Zeitmangel, einem Branchenwechsel, dem Ruhestand oder dem Wunsch, ein Projekt in andere Hände zu geben. Ist die Seite eng mit dem Gründer verbunden, ist Website Nachfolger gesucht häufig die zutreffende Beschreibung; dann geht es weniger um den Preis als um eine geordnete Übergabe. Für Käufer ist das ein Einstieg ohne Neuaufbau, aber auch mit dem Risiko, dass sich Erträge nicht ohne den Vorbesitzer halten lassen.
Einordnung im Gesamtfeld: Mehr zu verwandten Geschäftsmodellen finden Sie unter online unternehmen kaufen, online business kaufen, onlineshop kaufen, saas kaufen und app business kaufen.
Worauf Käufer bei einer Website achten
Es gibt keine amtliche Statistik, die Umsätze oder Margen von Websites nach Typ erfasst. Die folgenden Kennzahlen sind deshalb Prüfgrößen, keine Branchenwerte; belastbare Vergleichszahlen gibt es nicht („keine belastbaren Daten“).
Ertrag und Herkunft der Einnahmen
Verlangen Sie die Einnahmen der letzten 24 bis 36 Monate je Quelle (Werbung, Affiliate-Provisionen, Produktverkäufe, Abonnements) mit Belegen aus den Abrechnungsportalen. Wichtig ist, wie stark ein einzelner Partner oder ein einzelnes Programm den Gesamtertrag bestimmt. Fällt ein Affiliate-Programm weg, kann ein großer Teil der Einnahmen entfallen.
Traffic-Qualität
Entscheidend ist, woher Besucher kommen. Eine Seite, die überwiegend von einer Suchmaschine lebt, reagiert auf Änderungen der Rankings. Prüfen Sie Verläufe über mehrere Jahre, Seiten mit den meisten Zugriffen und den Anteil wiederkehrender Besucher. Zugriffsdaten (Analytics, Search Console) sollten Sie nach der Verschwiegenheitserklärung im Original einsehen können.
Aufwand und Marge
Nach Abzug von Hosting, Tools, Autoren und Werbekosten bleibt der tatsächliche Überschuss. Fragen Sie, wie viele Stunden der Betrieb wöchentlich erfordert und wer sie bisher leistet. Eine scheinbar hohe Marge verschwindet, wenn der Inhaber unentgeltlich arbeitet.
Inhalte, Technik und Marke
Eigene Texte und Bilder, saubere Lizenzen, ein aktuelles CMS und dokumentierte Zugänge machen eine Seite übertragbar. Eine Marke oder ein Newsletter-Verteiler stärkt die Unabhängigkeit von Suchmaschinen.
Preistreiber und Bewertung: Was kostet eine Website?
Zum Website kaufen Preis gibt es keine belastbaren Daten: Weder Destatis noch Kammern oder Verbände veröffentlichen Multiplikatoren für Websites, Nischenseiten oder Blogs. Angaben aus Marktplätzen oder Blogs sind Einzelbeobachtungen, nicht repräsentativ und deshalb hier nicht wiedergegeben. Die Spannen sind in der Praxis groß, weil Ertragsqualität und Übertragbarkeit sehr unterschiedlich ausfallen.
Als Preistreiber gelten in der Regel:
- Nachhaltiger Gewinn nach Abzug realistischer Betriebskosten, nicht der Umsatz allein.
- Streuung der Einnahmen und der Besucherquellen.
- Alter und Stabilität der Seite sowie Verläufe nach Algorithmus-Änderungen.
- Unabhängigkeit vom Verkäufer: Je weniger die Seite an einer Person hängt, desto besser lässt sie sich übertragen.
- Dokumentation und Rechtsklarheit: Lizenzen, Verträge, Datenschutz.
Als Methode bietet sich ein Ertragswertansatz an: Sie schätzen den übertragbaren Gewinn und diskontieren ihn mit einem Risikoaufschlag, der die Konzentration auf wenige Quellen abbildet. Eine erste Indikation liefert der Rechner von M&A Börse – ein Orientierungswert, keine Bewertung. Grundlagen zur Methodik finden Sie im Ratgeber Unternehmensbewertung; wer den Wert einer Website unternehmenswert berechnen möchte, sollte mehrere Szenarien rechnen.
Recht, Steuern und Übertragung
Für den Betrieb einer Website gibt es keine Erlaubnispflicht und keine Meisterpflicht. Rechtlich relevant sind aber diese Punkte:
Einzelübertragung und Umsatzsteuer
Beim Kauf einer Website werden meist einzelne Vermögenswerte (Domain, Inhalte, Konten, Verträge) übertragen. Die Umsätze einer Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer unterliegen nicht der Umsatzsteuer; der Erwerber tritt an die Stelle des Veräußerers [2]. Ob Ihr Fall darunter fällt, hängt davon ab, ob ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb übereignet wird, und muss steuerlich geprüft werden.
Abschreibung
Für einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert gilt steuerlich ein Zeitraum von 15 Jahren [1]. Wie der Kaufpreis auf Domain, Inhalte und Geschäftswert aufzuteilen ist, ist eine Frage für Steuerberater.
Impressum und Datenschutz
Geschäftsmäßige digitale Dienste müssen Name, Anschrift und Kontaktdaten des Anbieters leicht erkennbar bereithalten [3]. Nach dem Kauf müssen Impressum, Datenschutzerklärung und Einwilligungen auf Ihre Person angepasst werden. Prüfen Sie, welche Nutzerdaten (Newsletter, Kommentare, Kundenlisten) übergehen und auf welcher Rechtsgrundlage Sie diese weiter nutzen dürfen.
Urheberrecht
Nutzungsrechte an Texten und Bildern können grundsätzlich nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden; bei der Gesamtveräußerung eines Unternehmens ist das ohne Zustimmung möglich, wobei der Urheber unter Umständen ein Rückrufrecht hat [4]. Lassen Sie sich Lizenzen und Freelancer-Verträge zeigen.
Domain
Bei .de-Domains läuft ein Anbieterwechsel über die Registrierstellen mit DENIC; die Domain bleibt dabei beim Inhaber, ein Inhaberwechsel ist eigenständig zu regeln [6]. Vereinbaren Sie die Übertragung als Pflicht des Verkäufers und zahlen Sie Teile des Kaufpreises erst nach erfolgreicher Übergabe.
Prüfung vor der Übernahme
Vor der Übernahme prüfen Sie Zahlen, Rechte und Technik. Verlangen Sie Belege statt Screenshots, und vereinbaren Sie, dass Zugangsdaten erst nach Unterzeichnung der Verschwiegenheitserklärung freigegeben werden. M&A Börse stellt Vorlagen für NDA und Absichtserklärung (LOI) bereit; diese ersetzen keine anwaltliche Prüfung. Eine Checkliste mit den wichtigsten Prüfpunkten finden Sie auf dieser Seite.
Finanzierung
Kleinere Käufe finanzieren Käufer häufig aus Eigenmitteln. Für Gründer und Übernehmer kommt der ERP-Gründerkredit – StartGeld der KfW in Betracht. Er fördert unter anderem den Kauf eines Unternehmens oder Unternehmensanteils und die Übernahme im Rahmen einer Nachfolge, bis zu 200.000 Euro Kredit, davon bis zu 80.000 Euro für Betriebsmittel; die KfW übernimmt 80 % des Kreditrisikos [5]. Gefördert werden Unternehmen, die vor höchstens fünf Jahren ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben; der Antrag wird vor Beginn des Vorhabens über einen Finanzierungspartner gestellt [5]. Ob eine reine Website als Kaufobjekt akzeptiert wird, entscheidet die Hausbank. Erste Szenarien rechnen Sie mit dem Finanzierungsrechner, etwa über unternehmenskauf finanzierung rechner.
Kaufen, übernehmen und abgeben über M&A Börse
Wer ein Angebot sucht, kann bei M&A Börse anonyme Inserate durchsuchen, das Exposé nach digitaler Verschwiegenheitserklärung anfordern und über „Benachrichtigen“ auf neue Angebote hingewiesen werden. Käufer, die eine Website übernehmen oder einen Blog übernehmen wollen, können alternativ ein Gesuch einstellen, so wie unter firma zu kaufen gesucht gelistet. Wer eine Website abzugeben hat, einen Blog zu verkaufen oder eine Webseite zu verkaufen plant, kann unternehmen verkaufen und bleibt zunächst anonym; ebenso lässt sich eine Nischenseite zu verkaufen einstellen. Wer eine Website verkaufen möchte, kann sich vorab im Verzeichnis einen Nachfolgeberater oder Steuerberater suchen. Wer eine Webseite übernehmen oder eine Nischenseite übernehmen will, findet allgemeine Angebote unter unternehmen kaufen.
M&A Börse vermittelt nicht, erhebt keine Provision und berät nicht rechtlich oder steuerlich. Verhandlung, Vertrag und Prüfung liegen bei den Beteiligten.
Kennzahlen, auf die Käufer bei Website achten
| Kennzahl | Warum sie zählt | Orientierung |
|---|---|---|
| Nettogewinn der letzten 24 bis 36 Monate | Maßgeblich für den Ertragswert ist der Gewinn nach realistischen Kosten, nicht der Bruttoumsatz. | keine belastbaren Daten |
| Einnahmenstruktur je Quelle | Zeigt die Abhängigkeit von einzelnen Werbe- oder Affiliate-Partnern. | keine belastbaren Daten |
| Traffic-Verlauf und Herkunft | Der Anteil aus Suchmaschinen entscheidet über das Risiko von Rankingverlusten. | keine belastbaren Daten |
| Wöchentlicher Betriebsaufwand | Zeigt, ob der Gewinn ohne unbezahlte Arbeit des Inhabers entsteht. | keine belastbaren Daten |
| Wiederkehrende Besucher und Newsletter-Reichweite | Direkte Reichweite macht die Seite unabhängiger von Plattformen. | keine belastbaren Daten |
| Anteil eigener Inhalte und Lizenzlage | Eigene, sauber lizenzierte Inhalte lassen sich rechtssicher übertragen. | keine belastbaren Daten |
Preisorientierung und Bewertungsansatz
Für Websites, Nischenseiten und Blogs liegen keine belastbaren, öffentlich verfügbaren Multiplikatoren vor. Der Wert ergibt sich aus dem übertragbaren Gewinn, der Streuung der Einnahmen, der Stabilität des Traffics und der Abhängigkeit vom Verkäufer. Ein Ertragswertansatz mit Szenarien ist üblich; der Rechner von M&A Börse liefert eine Indikation, keine Bewertung.
Für Multiplikatoren in dieser Branche gibt es keine belastbaren öffentlichen Daten. Wir zeigen daher keine Spanne an.
Zahlen mit Quellenangabe in eckigen Klammern; Quellen am Seitenende.
Due-Diligence-Checkliste: Website
- Einnahmen der letzten 24 bis 36 Monate mit Belegen aus Abrechnungsportalen
- Abhängigkeit von einzelnen Affiliate-Programmen, Werbenetzwerken oder Kunden
- Traffic-Verlauf, Quellen und Seiten mit den meisten Zugriffen (Originaldaten aus Analytics und Search Console)
- Abstrafungen oder Rankingeinbrüche nach Suchmaschinen-Updates
- Eigentum an der Domain und Zugang zum Registrar-Konto
- Urheberrechte und Lizenzen für Texte, Bilder, Grafiken und Schriften
- Verträge mit freien Autoren, Designern und Entwicklern
- Datenschutz: Datenschutzerklärung, Einwilligungen, Auftragsverarbeitungsverträge, Nutzerdaten
- Impressum und Pflichtangaben auf der Seite
- Technischer Zustand: CMS, Plugins, Updates, Backups, Hosting und Sicherheit
- Marken- und Namensrechte sowie Social-Media-Konten
- Wöchentlicher Betriebsaufwand und Übergabeplan inklusive Einarbeitung
- Laufende Verträge und Kündigungsfristen bei Tools, Partnern und Werbekunden
- Steuerliche Behandlung und Aufteilung des Kaufpreises mit einem Steuerberater
Kaufgesuche in dieser Branche
Noch keine öffentlichen Kaufgesuche. Inhaber können ihr Unternehmen anonym inserieren und werden mit passenden Käufern abgeglichen.
Häufige Fragen
Was sollte ich vor dem Kauf einer Website zuerst prüfen?
Zuerst die Einnahmen der letzten zwei bis drei Jahre mit Belegen aus den Abrechnungsportalen, danach die Besucherquellen und die Abhängigkeit vom Verkäufer. Erst dann lohnt sich eine Bewertung.
Gibt es feste Multiplikatoren für Websites?
Für Websites, Nischenseiten und Blogs gibt es keine belastbaren, amtlichen oder verbandlich veröffentlichten Multiplikatoren. Preise entstehen individuell aus Ertrag, Risiko und Übertragbarkeit.
Braucht man für den Betrieb einer Website eine Genehmigung?
Für das reine Betreiben einer Website in der Regel nicht. Je nach Inhalt oder Geschäftsmodell (z. B. regulierte Produkte oder Werbung) können Pflichten bestehen. Das Impressum ist nach dem Digitale-Dienste-Gesetz für geschäftsmäßige Angebote vorgeschrieben [3].
Fällt beim Kauf einer Website Umsatzsteuer an?
Das hängt davon ab, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt. Dann unterliegen die Umsätze nicht der Umsatzsteuer [2]. Bei Einzelverkäufen von Vermögenswerten kann es anders sein; klären Sie das mit einem Steuerberater.
Wie wird der Kaufpreis steuerlich abgeschrieben?
Ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert wird über 15 Jahre abgeschrieben [1]. Die Aufteilung des Kaufpreises auf einzelne Wirtschaftsgüter sollten Sie steuerlich begleiten lassen.
Wie läuft die Übertragung einer .de-Domain?
Der Anbieterwechsel erfolgt über die Registrierstellen bei DENIC; ein Wechsel des Domaininhabers ist davon getrennt zu regeln [6]. Legen Sie im Kaufvertrag fest, wer was zu welchem Zeitpunkt übergibt.
Kann ich den Kauf mit einem KfW-Kredit finanzieren?
Der ERP-Gründerkredit – StartGeld fördert den Kauf eines Unternehmens, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, bis zu 200.000 Euro [5]. Der Antrag läuft über die Hausbank, die über die Finanzierung entscheidet.
Was tut M&A Börse bei einem Kauf?
Die Plattform stellt den anonymen Erstkontakt her und stellt Vorlagen und Rechner bereit. Sie vermittelt nicht, erhebt keine Provision und gibt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung.
Weiterführende Seiten
Weiterführend
Verwandte Branchen
Quellen
- [1] Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung (abgerufen 2026-10)
- [2] Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 1 UStG – Steuerbare Umsätze (Abs. 1a Geschäftsveräußerung) (abgerufen 2026-10)
- [3] Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 5 DDG – Allgemeine Informationspflichten (abgerufen 2026-10)
- [4] Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de: § 34 UrhG – Übertragung von Nutzungsrechten (abgerufen 2026-10)
- [5] KfW: ERP-Gründerkredit – StartGeld (067) (abgerufen 2026-10)
- [6] DENIC eG: FAQs for domain holders (abgerufen 2026-10)