Haftung bei Firmenübernahme (§25 HGB, §75 AO)
Wer einen bestehenden Betrieb kauft, erwirbt nicht nur Kunden, Maschinen und Mitarbeiter, sondern unter Umständen auch Verbindlichkeiten, von denen er beim Kauf nichts wusste. Die Haftung Firmenübernahme richtet sich nach mehreren Gesetzen, die nebeneinander gelten: dem Handelsrecht (§§ 25 bis 28 HGB), dem Steuerrecht (§ 75 AO) und dem Arbeitsrecht (§ 613a BGB). Dieser Ratgeber erklärt, wann welche Regel greift, was sich vertraglich ausschließen lässt und was nicht.
Stand: Oktober 2026
Warum der Erwerber für Altlasten einstehen kann
Beim Kauf eines Unternehmens stellt sich zuerst die Frage, was überhaupt gekauft wird. Werden einzelne Wirtschaftsgüter übertragen, haftet der Käufer grundsätzlich nur für das, was er ausdrücklich übernimmt. Wird dagegen ein Geschäft mit seinem Namen, seinen Kunden und seinem Personal fortgeführt, ordnet das Gesetz in bestimmten Fällen eine Mithaftung an, unabhängig davon, ob der Käufer die Schulden kannte. Der Gesetzgeber schützt damit Gläubiger, die ihren Schuldner nach außen weiterhin als denselben Betrieb wahrnehmen.
Drei Haftungsbereiche sind für Käufer praktisch relevant:
- Rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten, Vermietern, Banken und Kunden: § 25 HGB [1].
- Betriebliche Steuern des Verkäufers: § 75 AO [2].
- Ansprüche der Beschäftigten, etwa Lohn und Urlaub: § 613a BGB [3].
Dazu kommen Haftungsrisiken, die sich aus der Art des Kaufs ergeben, etwa beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen. Welche Konstellation vorliegt, sollten Sie vor der Unterschrift mit einem Rechtsanwalt und einem Steuerberater klären. Dieser Text ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung; die Plattform vermittelt lediglich den Kontakt zwischen Verkäufer und Interessent.
Firmenfortführung Haftung nach § 25 HGB
Die zentrale Vorschrift ist § 25 Abs. 1 HGB. Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Ein Zusatz, der das Nachfolgeverhältnis andeutet, etwa „Inh. Max Muster“ oder „Nachf.“, ändert daran nichts [1]. Im Gegenzug gelten die im Betrieb begründeten Forderungen den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, sofern der bisherige Inhaber in die Fortführung der Firma eingewilligt hat.
Voraussetzungen im Überblick
- Es muss ein Handelsgeschäft erworben werden, also ein Gewerbebetrieb im Sinne des HGB. Die Vorschrift knüpft an die „Firma“ an, den Handelsnamen des Kaufmanns.
- Der Erwerb erfolgt unter Lebenden, etwa durch Kauf oder Schenkung. Für den Erben gilt die Parallelregelung in § 27 HGB [4].
- Der Erwerber führt die Firma fort. Entscheidend ist, wie der Betrieb nach außen auftritt. Ändert der Käufer den Namen erkennbar und vollständig, entfällt die Haftung aus § 25 Abs. 1 HGB; ob eine Namensänderung im Einzelfall ausreicht, ist eine Rechtsfrage, die sich nicht pauschal beantworten lässt.
Wird die Firma nicht fortgeführt
Führt der Käufer den Namen nicht fort, haftet er nach § 25 Abs. 3 HGB für frühere Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt. Das ist insbesondere der Fall, wenn er die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise bekannt gemacht hat [1]. Wer den Betrieb ohne Namensfortführung kauft, kann sich deshalb nicht darauf verlassen, jede Haftung vermieden zu haben, sollte aber auch keine Übernahme von Schulden öffentlich ankündigen.
Nachhaftung des Verkäufers
Der Verkäufer ist nach der Übergabe nicht automatisch frei. Nach § 26 HGB haftet er weiter, wenn die Ansprüche innerhalb von fünf Jahren fällig werden und gegen ihn rechtzeitig gerichtlich oder behördlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit der Eintragung des neuen Inhabers im Handelsregister [5]. Für Käufer ist das ein Argument bei Vertragsverhandlungen: Der Verkäufer bleibt in der Regel selbst ein Haftungsadressat, deshalb lassen sich Freistellungen und Sicherheiten verhandeln.
Haftungsausschluss durch Handelsregister oder Mitteilung
Die Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB lässt sich ausschließen, aber nur unter Beachtung der Form. Nach § 25 Abs. 2 HGB wirkt eine abweichende Vereinbarung gegenüber Dritten nur, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wurde, oder wenn Erwerber oder Veräußerer sie dem Dritten mitgeteilt haben [1]. Eine nur intern im Kaufvertrag vereinbarte Freistellung bindet die Gläubiger nicht. Sie wirkt zwischen Käufer und Verkäufer und gibt dem Käufer allenfalls einen Rückgriffsanspruch.
Wichtig ist der Zeitpunkt. Der Ausschluss muss den Gläubigern entgegengehalten werden können, bevor sie Ansprüche geltend machen. Nach § 15 HGB kann eine eintragungspflichtige Tatsache Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn sie eingetragen und bekannt gemacht ist oder dem Dritten bekannt war [6]. Praktisch bedeutet das: Die Anmeldung des Haftungsausschlusses sollte unmittelbar mit der Übernahme beim Registergericht erfolgen, am besten beglaubigt durch einen Notar. Die Anmeldung muss von Veräußerer und Erwerber gemeinsam vorgenommen werden; planen Sie diesen Schritt deshalb schon in den Kaufvertrag ein.
Auch die Mitteilung an einzelne Gläubiger ist möglich, etwa ein Rundschreiben an Lieferanten und Vermieter. Sie wirkt aber nur gegenüber den Empfängern, die das Schreiben tatsächlich erhalten haben. Wer unsicher ist, wählt den Weg über das Register.
Haftung Betriebsübernahme: Steuern nach § 75 AO
Unabhängig vom Handelsrecht kennt das Steuerrecht eine eigene Haftung. Wird ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, haftet der Erwerber nach § 75 Abs. 1 AO für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb gründet, sowie für Steuerabzugsbeträge. Beispiele sind die Umsatzsteuer, die Gewerbesteuer und die Lohnsteuer [2].
Die Vorschrift ist an drei Grenzen gebunden:
- Zeitlich: Erfasst sind nur Steuern, die seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entstanden sind und bis zum Ablauf eines Jahres nach der Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden [2].
- Gegenständlich: Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Der Käufer haftet also nicht mit seinem Privatvermögen über den Wert des Erworbenen hinaus [2].
- Ausnahmen: Nach § 75 Abs. 2 AO gilt die Regel nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und im Vollstreckungsverfahren [2].
Die Finanzbehörde nimmt den Erwerber durch Haftungsbescheid in Anspruch (§ 191 AO) [7]. Wer vor dem Kauf nicht weiß, ob der Verkäufer seine Steuern ordnungsgemäß erklärt und gezahlt hat, trägt dieses Risiko. Üblich ist deshalb, den Verkäufer Steuererklärungen und Zahlungsnachweise vorlegen zu lassen und einen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten, bis die Haftungsfristen abgelaufen sind. Zu den steuerlichen Folgen für den Verkäufer lesen Sie unseren Beitrag zu steuern unternehmensverkauf.
Arbeitnehmer: Eintritt in bestehende Arbeitsverhältnisse
Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser nach § 613a Abs. 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein [3]. Das betrifft Lohn, Urlaubsansprüche, Betriebszugehörigkeit und vereinbarte Zusagen, etwa zur betrieblichen Altersversorgung. Tarifvertragliche Regelungen werden Inhalt des Arbeitsverhältnisses und dürfen innerhalb eines Jahres nicht zum Nachteil der Beschäftigten geändert werden.
Für die Haftung gilt: Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber als Gesamtschuldner für Pflichten, die vor dem Übergang entstanden sind und innerhalb eines Jahres danach fällig werden (§ 613a Abs. 2 BGB) [3]. Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam, andere Kündigungsgründe bleiben unberührt. Vor dem Übergang müssen die Beschäftigten in Textform unterrichtet werden; sie können innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich widersprechen [3]. Eine fehlerhafte Unterrichtung kann dazu führen, dass die Widerspruchsfrist nicht zu laufen beginnt, deshalb lohnt sich hier sorgfältige juristische Begleitung. Die Details behandeln wir im Ratgeber betriebsübergang 613a.
Die Struktur des Kaufs bestimmt das Risiko
Das Haftungsbild unterscheidet sich je nachdem, ob Sie Wirtschaftsgüter oder Anteile erwerben. Beim Kauf einzelner Vermögensgegenstände und Verträge greifen die oben beschriebenen gesetzlichen Haftungstatbestände, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen bleibt die Gesellschaft selbst Schuldnerin aller Verbindlichkeiten; der Käufer übernimmt sie wirtschaftlich über den Wert seiner Beteiligung, ohne dass eine gesonderte Haftungsnorm nötig wäre. Eine Gegenüberstellung finden Sie im Beitrag asset deal share deal.
Eine Sonderstellung hat der Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns: Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, haftet die Gesellschaft nach § 28 HGB für alle im Betrieb entstandenen Verbindlichkeiten, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt [8]. Auch hier ist ein Ausschluss nur bei Eintragung im Register oder Mitteilung an den Dritten wirksam.
Für Erben, die ein geerbtes Handelsgeschäft fortführen, gilt nach § 27 HGB eine entsprechende Haftung. Sie entfällt, wenn die Fortführung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft eingestellt wird [4].
Schutz im Kaufvertrag: Garantien, Freistellung, Einbehalt
Gesetzliche Haftung und vertragliche Risikoverteilung ergänzen sich. Der Gläubiger kann sich an den Erwerber halten, doch der Käufer kann sich im Innenverhältnis beim Verkäufer schadlos halten, sofern der Vertrag das vorsieht. Im unternehmenskaufvertrag sind typischerweise folgende Bausteine zu prüfen:
- Bilanz- und Vollständigkeitsgarantien, dass keine nicht ausgewiesenen Verbindlichkeiten bestehen.
- Freistellungsklausel für Verbindlichkeiten und Steuern aus der Zeit vor dem Stichtag.
- Kaufpreiseinbehalt oder Treuhandkonto, damit die Freistellung nicht an der Zahlungsfähigkeit des Verkäufers scheitert.
- Bürgschaft oder Sicherheit, wenn der Verkäufer nach dem Verkauf nicht mehr über nennenswertes Vermögen verfügt.
- Mitwirkungspflichten bei der Anmeldung des Haftungsausschlusses im Handelsregister.
- Laufzeiten, die sich an den Fristen aus § 26 HGB, § 75 AO und § 613a BGB orientieren.
Vor der Vertragsverhandlung steht die Prüfung des Zielunternehmens. Eine strukturierte due diligence deckt Verbindlichkeiten, offene Steuerfragen, Rechtsstreitigkeiten und Verträge auf, die Sie sonst erst nach der Übernahme bemerken würden. Für den vertraulichen Austausch vor der Einsicht in Unterlagen eignet sich eine Geheimhaltungsvereinbarung; die Plattform stellt dafür eine Vorlage bereit, deren Eignung für Ihren Fall ein Anwalt prüfen sollte.
Prüfen, was der Betrieb wert ist und wie er finanziert wird
Haftungsrisiken wirken sich auf den Preis aus. Bekannte Altlasten mindern den Wert, unklare Risiken führen zu Garantien oder Einbehalten. Für eine erste Einordnung finden Sie auf der Plattform den Rechner unternehmenswert berechnen; das Ergebnis ist eine Indikation, keine Bewertung. Hintergründe zu den Methoden liefert der Ratgeber zur unternehmensbewertung.
Für die Finanzierung bietet die KfW im Bereich Gründung und Nachfolge Förderkredite an, die auch den Kauf eines bestehenden Betriebs abdecken können [9]. Die aktuellen Produktnamen, Konditionen und Antragswege prüfen Sie direkt bei der KfW und über Ihre Hausbank, denn der Antrag läuft in der Regel über die Hausbank. Eine erste Rechnung ermöglicht der unternehmenskauf finanzierung rechner. Halten Sie in der Finanzierungsplanung einen Puffer für mögliche Nachforderungen bereit, wenn Sie nicht alle Altverbindlichkeiten ausschließen können.
Praxis in unterschiedlichen Branchen
Wie hoch das Haftungsrisiko ausfällt, hängt auch von der Branche ab. Wer eine bäckerei kaufen möchte, übernimmt oft Personal, Mietverträge und Lieferantenbeziehungen, sodass § 613a BGB und offene Lieferantenrechnungen im Mittelpunkt stehen. Beim Kauf eines Lokals, wie beim restaurant kaufen, spielen Miet- und Pachtverträge, Konzessionen und Steuern aus Bargeschäften eine Rolle. Auch bei einem friseursalon kaufen sind Arbeitsverhältnisse und Mietvertrag zentral. Diese Beispiele sind keine Rechtsberatung; prüfen Sie im Einzelfall, welche Vorschriften für Ihre Konstellation gelten, und beziehen Sie Berater ein.
Wenn Sie als Verkäufer einen Nachfolger suchen und Ihr Haftungsrisiko begrenzen möchten, können Sie auf der Plattform anonym unternehmen verkaufen. Interessenten erhalten das Exposé erst nach einer digitalen Geheimhaltungsvereinbarung. Die Plattform vermittelt nur den Kontakt, sie berät nicht und erhebt keine Provision. Käufer finden aktuelle Angebote unter unternehmen kaufen.
Häufige Fragen
Haftet der Käufer immer für die Schulden des Verkäufers?
Nein. Eine gesetzliche Mithaftung entsteht nur in bestimmten Fällen: bei Fortführung der Firma (§ 25 HGB), bei der Übereignung eines Betriebs im Ganzen für betriebliche Steuern (§ 75 AO) und für Arbeitnehmeransprüche (§ 613a BGB) [1][2][3]. Wer einzelne Vermögensgegenstände erwirbt, ohne den Betrieb fortzuführen, haftet im Regelfall nur für ausdrücklich übernommene Verbindlichkeiten.
Lässt sich die Haftung nach § 25 HGB ausschließen?
Ja, aber gegenüber Dritten nur durch Eintragung und Bekanntmachung im Handelsregister oder durch Mitteilung an den Gläubiger (§ 25 Abs. 2 HGB) [1]. Eine reine Regelung im Kaufvertrag wirkt nur zwischen Käufer und Verkäufer. Lassen Sie die Anmeldung gemeinsam mit einem Notar vorbereiten.
Wie lange haftet der Verkäufer nach dem Verkauf?
Nach § 26 HGB haftet der frühere Inhaber weiter für Verbindlichkeiten, die innerhalb von fünf Jahren fällig werden und rechtzeitig geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit der Eintragung des neuen Inhabers im Handelsregister [5].
Für welche Steuern haftet der Erwerber nach § 75 AO?
Für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb gründet, und für Steuerabzugsbeträge, soweit sie seit Beginn des letzten Kalenderjahres vor der Übereignung entstanden sind und bis ein Jahr nach der Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung ist auf das übernommene Vermögen beschränkt [2].
Gilt § 75 AO auch beim Kauf aus der Insolvenz?
Nein. Nach § 75 Abs. 2 AO gilt die Haftung nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und im Vollstreckungsverfahren [2]. Andere Vorschriften, etwa § 613a BGB, können je nach Fall weiter einschlägig sein; lassen Sie dies rechtlich prüfen.
Was passiert mit den Mitarbeitern?
Der Käufer tritt in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Der bisherige Arbeitgeber haftet für vor dem Übergang entstandene und binnen eines Jahres fällige Pflichten gesamtschuldnerisch mit. Die Beschäftigten müssen in Textform unterrichtet werden und können dem Übergang innerhalb eines Monats widersprechen [3].
Haftet auch ein Erbe, der den Betrieb weiterführt?
Ja, nach § 27 HGB entsprechend § 25 HGB. Die unbeschränkte Haftung tritt nicht ein, wenn die Fortführung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft eingestellt wird; die Frist endet nicht vor Ablauf der Ausschlagungsfrist [4].
Kann ich das Haftungsrisiko vollständig ausschließen?
Nicht vollständig. Sie können es aber deutlich verringern: durch eine sorgfältige Prüfung des Betriebs, Garantien und Freistellungen im Kaufvertrag, einen Kaufpreiseinbehalt und einen wirksam angemeldeten Haftungsausschluss. Die Plattform gibt keine Rechts- oder Steuerberatung; ziehen Sie dafür einen Anwalt und einen Steuerberater hinzu.
Weiterführende Seiten
Weiterführend
Quellen
- [1] Gesetze im Internet (BMJ): § 25 HGB - Haftung des Erwerbers bei Fortführung der Firma (abgerufen 2026-10)
- [2] Gesetze im Internet (BMJ): § 75 AO - Haftung des Betriebsübernehmers (abgerufen 2026-10)
- [3] Gesetze im Internet (BMJ): § 613a BGB - Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang (abgerufen 2026-10)
- [4] Gesetze im Internet (BMJ): § 27 HGB - Haftung bei Fortführung durch Erben (abgerufen 2026-10)
- [5] Gesetze im Internet (BMJ): § 26 HGB - Befristung der Haftung des Veräußerers (abgerufen 2026-10)
- [6] Gesetze im Internet (BMJ): § 15 HGB - Publizität des Handelsregisters (abgerufen 2026-10)
- [7] Gesetze im Internet (BMJ): § 191 AO - Haftungsbescheide, Duldungsbescheide (abgerufen 2026-10)
- [8] Gesetze im Internet (BMJ): § 28 HGB - Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns (abgerufen 2026-10)
- [9] KfW Bankengruppe: KfW-Förderung für Gründung und Nachfolge (abgerufen 2026-10)