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Gaststättenkonzession bei Übernahme

Die Gaststättenkonzession Übernahme ist einer der am häufigsten unterschätzten Schritte beim Kauf oder der Pacht eines Gastronomiebetriebs: Die Erlaubnis des Vorbetreibers geht nicht auf Sie über. Sie ist an Person, Räume und Betriebsart gebunden und muss bei einem Wechsel des Betreibers neu beantragt werden [1]. Dieser Ratgeber erklärt, wann eine Erlaubnis nötig ist, welche Nachweise die Behörde verlangt, wie Sie die Zeit bis zur Entscheidung überbrücken und was Sie im Kaufvertrag regeln sollten. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

Stand: Oktober 2026

Das Wichtigste vorab: Die Erlaubnis wird nicht mitverkauft

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) der Erlaubnis [3]. Umgangssprachlich heißt sie „Gaststättenkonzession“ oder „Schankerlaubnis“. Rechtlich handelt es sich um eine behördliche Erlaubnis, nicht um einen Vermögenswert, den der Verkäufer veräußern könnte. Kaufpreis und Ablöse können daher nie die Erlaubnis selbst „kaufen“, sondern nur den Betrieb, das Inventar, den Kundenstamm und die Chance auf einen nahtlosen Wechsel.

Die IHK Bonn/Rhein-Sieg beschreibt die Erlaubnis als personen-, raum- und betriebsbezogen. Eine erneute Erlaubnis ist danach zu beantragen, wenn sich der Betreiber ändert, die Räumlichkeiten wechseln oder ein reiner Schankbetrieb um Speisen erweitert wird [1]. Wer also einen laufenden Betrieb erwirbt oder pachtet, steht rechtlich wie ein Neugründer vor der Behörde, auch wenn der Betrieb seit Jahren existiert.

Welche Behörde zuständig ist und wie das Verfahren heißt, ist nicht bundeseinheitlich. Das Gaststättenrecht wurde 2006 im Zuge der Föderalismusreform auf die Länder übertragen. Das Bundesgesetz gilt dort fort, wo ein Land keine eigene Regelung getroffen hat; einzelne Länder haben abweichende Gesetze erlassen, etwa mit anderen Erlaubnisvoraussetzungen. Klären Sie deshalb vor dem Kaufvertrag beim Gewerbe- oder Ordnungsamt am Betriebsort, welche Fassung dort gilt. Die folgenden Ausführungen orientieren sich am Bundesgesetz und an IHK-Merkblättern und sind als Orientierung gedacht.

Wann ist eine Erlaubnis nötig, wann nicht?

Nach § 1 GastG betreibt ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Gewerbe Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht oder Gäste beherbergt, sofern der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist [1]. Erlaubnisfrei ist nach § 2 Abs. 2 GastG unter anderem, wer ausschließlich alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben oder zubereitete Speisen verabreicht [3]. Die IHK Nord Westfalen fasst es so zusammen, dass vor allem der Ausschank von Alkohol die Erlaubnispflicht auslöst [2].

Die IHK Bonn/Rhein-Sieg nennt weitere Ausnahmen, etwa Kantinen für Beschäftigte, alkoholfreie Getränke aus Automaten oder den Stehimbiss ohne Sitzmöglichkeit in räumlicher Verbindung mit einem Lebensmittelladen während der Ladenöffnungszeiten. Auch die Straußwirtschaft ist erlaubnisfrei, allerdings nur für höchstens vier Monate im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten und mit höchstens 40 Sitzplätzen [1]. Wichtig ist der Zusatz: Auch ein erlaubnisfreier Betrieb muss nach § 14 GewO angemeldet werden und die übrigen Vorschriften, etwa Hygiene und Sperrzeiten, einhalten [1].

Für Sie bedeutet das: Ob Sie die Erlaubnis neu beantragen müssen, hängt von Betriebsart und Landesrecht ab. Beim Café ohne Alkoholausschank kann sie entfallen, bei Kneipe, Bar oder Restaurant mit Weinkarte praktisch nie. Mehr zu den einzelnen Betriebstypen finden Sie bei den Branchenseiten, etwa zu restaurant kaufen, kneipe kaufen und cafe kaufen.

Konzession Gastronomie übernehmen: Voraussetzungen im Überblick

Wer die Konzession Gastronomie übernehmen möchte, muss drei Dinge nachweisen: persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und geeignete Räume [1]. Das gilt für Käufer und Pächter gleichermaßen.

Persönliche Zuverlässigkeit

Die IHK Bonn/Rhein-Sieg nennt als typische Nachweise [1]:

  • Führungszeugnis (Belegart „O“, zur Vorlage bei einer Behörde)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts sowie Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeindesteuerstelle
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts

Welche Unterlagen konkret verlangt werden, legt die örtliche Behörde fest. Laufende Steuerrückstände, Vorstrafen oder Einträge können die Erlaubnis gefährden. Haben Sie in der Vergangenheit ein Unternehmen betrieben, sollten Sie Altlasten vor dem Antrag klären.

Fachliche Eignung

Die fachliche Eignung weisen Sie durch die Teilnahme an der IHK-Unterrichtung zum Lebensmittelrecht nach § 4 GastG nach. Befreit sind Absolventen bestimmter Ausbildungsberufe, etwa Köche, die in den Grundzügen des Lebensmittelrechts geprüft wurden [1]. Hinzu kommt die Erstbelehrung des Gesundheitsamts nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz; die Bescheinigung darf nach dem Merkblatt der IHK Bonn nicht älter als drei Monate sein [1][4]. Bei einer GmbH müssen alle Geschäftsführer an der Unterrichtung teilgenommen haben [1].

Geeignete Räume

Objektbezogen verlangt die Behörde in der Regel einen Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag und den Nachweis, dass die Räume nach Landesrecht für den Gaststättenbetrieb nutzbar sind, häufig mit Bauzeichnungen und Grundriss einschließlich Sanitärräumen [1]. Hier liegt ein häufiger Stolperstein: Hat der Vorbetreiber die Nutzung nie sauber genehmigen lassen, etwa bei Terrassen, Küchenerweiterungen oder einer Nutzungsänderung von Laden zu Lokal, wird die Erlaubnis für Sie zum Problem, nicht für ihn.

Geht es um Sicherheit und Haftung, hilft auch der Blick auf die due diligence und die Regeln zur haftung firmenübernahme.

Rechtsform und Betreiberstruktur: Wem wird die Erlaubnis erteilt?

Die Erlaubnis wird dem Gewerbetreibenden erteilt, der selbstständig handelt und am Gewinn und Verlust beteiligt ist. Bei Personengesellschaften wie GbR, OHG und KG muss nach Darstellung der IHK Bonn/Rhein-Sieg jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis erwerben; bei einer GmbH oder AG wird sie der juristischen Person selbst erteilt [1]. Für Sie ist das bei der Wahl der Erwerbsstruktur relevant.

Wer das Lokal nicht selbst führen will, braucht eine Stellvertretungserlaubnis nach § 9 GastG. Sie wird für eine bestimmte Person erteilt, kann befristet werden, und der Stellvertreter muss zuverlässig und fachlich geeignet sein [1]. Ein angestellter Betriebsleiter ohne diese Erlaubnis genügt nicht.

Auch beim Erwerb von Anteilen an einer Betreibergesellschaft sollten Sie nachfragen, ob die Behörde bei einem Gesellschafter- oder Geschäftsführerwechsel Nachweise nachfordert. Die Frage nach Anteilskauf oder Kauf einzelner Wirtschaftsgüter berührt zudem Haftung und Steuern; Hintergründe bietet der Beitrag zu asset deal share deal. Eine Prüfung durch Steuerberater und Rechtsanwalt ist hier unverzichtbar.

Die Lücke überbrücken: vorläufige Gestattung und Zeitplan

Die Behörde entscheidet nicht über Nacht, und der Betrieb darf nach den Hinweisen der IHK Bonn/Rhein-Sieg erst nach Erteilung der Erlaubnis aufgenommen werden [1]. Für die Übernahme sieht das Gaststättenrecht aber eine Brücke vor: Beim Wechsel in einer erlaubnisbedürftigen Gaststätte kann der Betrieb auf Antrag beim Gewerbeamt bis zur Erteilung der Erlaubnis widerruflich gestattet werden [1]. Das ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, kein Anspruch, und sie ist widerruflich.

Planen Sie den Ablauf rückwärts vom gewünschten Übergabetermin:

  1. Frühzeitig Kontakt mit dem Gewerbe- oder Ordnungsamt aufnehmen und die Unterlagenliste anfordern.
  2. IHK-Unterrichtung buchen, Gesundheitsbelehrung absolvieren (Frist von drei Monaten beachten) [1].
  3. Führungszeugnis, Registerauszüge und Steuerbescheinigungen beantragen.
  4. Raumunterlagen vom Vermieter oder Verkäufer besorgen.
  5. Antrag stellen, gegebenenfalls zugleich vorläufige Gestattung beantragen.
  6. Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO vornehmen [1].

Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich je nach Kommune stark; belastbare bundesweite Daten dazu liegen nicht vor. Vereinbaren Sie den Übergabestichtag deshalb nicht unabhängig vom Verfahrensstand.

Was in den Vertrag gehört

Weil die Erlaubnis nicht übertragbar ist, sollten Sie das Risiko ihrer Versagung vertraglich zuweisen. Übliche Gestaltungen sind eine aufschiebende Bedingung („Wirksamkeit des Kaufvertrags unter der Bedingung, dass die Erlaubnis erteilt wird“), ein Rücktrittsrecht oder gestaffelte Zahlungen, bei denen ein Teil des Preises erst nach Erteilung fließt. Lassen Sie solche Klauseln anwaltlich formulieren; ein Muster ersetzt keine Beratung.

Auch die Räume brauchen Aufmerksamkeit. Läuft der Mietvertrag auf den Verkäufer, entscheidet der Vermieter über Ihren Eintritt, und die Behörde verlangt Ihren eigenen Vertrag über die Räume [1]. Details zum Eintritt in bestehende Verträge behandelt der Ratgeber zum gewerbemietvertrag übernehmen. Bei Mitarbeitern gelten die Regeln zum betriebsübergang 613a, sofern ein Betrieb als Einheit übergeht.

Zur Höhe der Zahlungen für Einrichtung und Inventar lesen Sie den Beitrag zur ablösesumme. Zur Einordnung eines Preises hilft eine erste Indikation im Rechner unternehmenswert berechnen; er liefert keine Bewertung im rechtlichen Sinn. Bei Fragen zu Pachtverhältnissen gilt das Gleiche: Prüfen Sie, ob die Pacht auch mit dem Inventar und der Erlaubnisfähigkeit der Räume zusammenpasst.

Markt und Finanzierung: Was die Erlaubnis für die Kalkulation bedeutet

Das Gastgewerbe steht unter Druck. Nach Destatis lag der reale Umsatz der Branche 2025 um 2,1 % unter dem Vorjahr, im Bereich Gastronomie um 2,2 %; nominal stiegen die Umsätze, weil Preise angehoben wurden [7]. Für die Kalkulation heißt das: Verlassen Sie sich nicht auf Umsatzzahlen des Vorbetreibers, sondern prüfen Sie Mengen, Preise und Kosten getrennt. Das Institut für Mittelstandsforschung Bonn rechnet für 2026 bis 2030 mit rund 186.000 anstehenden Übergaben von Familienunternehmen insgesamt, ohne Aussage zur Gastronomie im Einzelnen [8].

Ein Verzug bei der Erlaubnis kostet Geld: Miete, Pacht und Kredite laufen, während der Betrieb ruht. Planen Sie dafür Liquidität ein. Für Gründer und Übernehmer kommen unter anderem Förderprogramme der KfW in Betracht, die über die Hausbank beantragt werden. Der ERP-Gründerkredit – StartGeld (067) richtet sich laut KfW an Gründer und Übernehmer, vergibt Kredite bis 200.000 Euro, und die KfW übernimmt dabei 80 % des Kreditrisikos der Bank [5]. Der ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge (077) deckt größere Vorhaben ab und kann ebenfalls für die Übernahme bestehender Unternehmen genutzt werden [6]. Konditionen ändern sich; prüfen Sie aktuelle Angaben auf kfw.de. Einordnung und weitere Programme bietet der Beitrag zur förderung unternehmensnachfolge, zur Struktur der Kaufpreisfinanzierung der Ratgeber unternehmenskauf finanzieren. Eine erste Rechnung ermöglicht der unternehmenskauf finanzierung rechner.

Weitere Pflichten nach der Erlaubnis

Mit der Erlaubnis allein ist der Betrieb nicht startklar. Die IHK Bonn/Rhein-Sieg nennt als laufende Pflichten unter anderem Preisangaben nach der Preisangabenverordnung, Jugendschutzaushänge, Rauchverbotsregeln, GEMA-Gebühren bei Musikwiedergabe, Lärmschutz bei der Außenbewirtschaftung, Sperrzeiten und bauliche Anforderungen [1]. Die IHK Nord Westfalen ergänzt die Pflicht, alkoholfreie Getränke anzubieten, deren Preis nicht über dem günstigsten alkoholischen Getränk liegt [2]. Für die Lebensmittelsicherheit sind Hygienekonzept und Dokumentation erforderlich.

Besonderheiten gelten bei speziellen Konzepten: Eine Bar mit Live-Musik oder eine Diskothek benötigt eine Erlaubnis, die genau diese Betriebsart abdeckt [1]. Wer etwa den Betrieb einer Shisha-Lounge plant, sollte zusätzlich das Landesrecht zum Nichtraucherschutz klären; die Branchenseite shisha bar kaufen gibt dazu Hinweise. Einen Überblick über das gesamte Feld bietet gastronomie kaufen.

Verkäufer: Was Sie für einen reibungslosen Wechsel tun können

Als Verkäufer oder Verpächter erleichtern Sie dem Nachfolger den Antrag, wenn Sie Unterlagen zu Grundrissen, Baugenehmigungen, bisherigen Auflagen und zur Erlaubnisurkunde bereitstellen. Informieren Sie das Amt rechtzeitig über den geplanten Wechsel und beenden Sie Ihre eigene Erlaubnis erst, wenn die Übergabe geklärt ist. Wie Sie ein Inserat anonym aufsetzen und Interessenten erst nach Geheimhaltungsvereinbarung informieren, lesen Sie unter unternehmen verkaufen. Käufer finden passende Angebote unter unternehmen kaufen. Die Plattform vermittelt nur den Kontakt, bietet keine Maklertätigkeit an, erhebt keine Provision und gibt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung.

Häufige Fragen

Kann ich die Gaststättenerlaubnis des Verkäufers übernehmen?

Nein. Die Erlaubnis ist personen-, raum- und betriebsbezogen und muss bei einem Wechsel des Betreibers neu beantragt werden [1]. Sie können lediglich beantragen, dass der Betrieb bis zur Entscheidung widerruflich gestattet wird [1].

Brauche ich für ein Café immer eine Erlaubnis?

Nicht immer. Wer ausschließlich alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen anbietet, ist nach § 2 Abs. 2 GastG erlaubnisfrei [3]. Schenken Sie Alkohol aus, ist die Erlaubnis erforderlich. Das Landesrecht kann abweichen, fragen Sie das Ordnungsamt.

Welche Nachweise verlangt die Behörde?

Typisch sind Führungszeugnis, Gewerbezentralregisterauszug, Steuerbescheinigungen, Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis, IHK-Unterrichtungsbescheinigung, Gesundheitsbelehrung und Raumunterlagen [1]. Maßgeblich ist die Liste Ihrer örtlichen Behörde.

Wie lange gilt die Belehrung des Gesundheitsamts?

Nach dem Merkblatt der IHK Bonn/Rhein-Sieg darf die Bescheinigung der Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 IfSG bei der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein [1].

Darf ich schon öffnen, während der Antrag läuft?

Nur mit einer vorläufigen Gestattung. Ohne Erlaubnis oder Gestattung darf der erlaubnispflichtige Betrieb nicht aufgenommen werden [1]. Die Gestattung ist ein Ermessensakt und widerruflich.

Muss ich selbst den Betrieb führen?

Nein, aber dann benötigen Sie für eine geeignete Person eine Stellvertretungserlaubnis nach § 9 GastG. Der Stellvertreter muss zuverlässig und fachlich geeignet sein [1].

Was passiert bei einer GmbH als Betreiberin?

Die Erlaubnis wird der GmbH selbst erteilt, alle Geschäftsführer müssen an der IHK-Unterrichtung teilgenommen haben [1]. Bei Personengesellschaften gilt dies für jeden geschäftsführenden Gesellschafter [1].

Wer berät mich bei Vertragsklauseln?

Rechtsanwälte und Steuerberater. Diese Seite und die Plattform geben keine Rechts- oder Steuerberatung. Verzeichnisse finden Sie unter /berater.

Weiterführende Seiten

Quellen

  1. [1] IHK Bonn/Rhein-Sieg: Merkblatt für die Eröffnung oder Übernahme eines Gaststättengewerbes (abgerufen 2026-10)
  2. [2] IHK Nord Westfalen: Gaststättenrecht (abgerufen 2026-10)
  3. [3] Gesetze im Internet (BMJ): § 2 GastG Erlaubnis (abgerufen 2026-10)
  4. [4] Gesetze im Internet (BMJ): § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (abgerufen 2026-10)
  5. [5] KfW: ERP-Gründerkredit – StartGeld (067) (abgerufen 2026-10)
  6. [6] KfW: ERP-Förderkredit Gründung und Nachfolge (077) (abgerufen 2026-10)
  7. [7] Statistisches Bundesamt (Destatis): Gastgewerbeumsatz 2025 real 2,1 % niedriger als im Vorjahr (abgerufen 2026-10)
  8. [8] IfM Bonn: Unternehmensnachfolgen in Deutschland 2026 bis 2030 (abgerufen 2026-10)